
Wenn Sie Ihre Firma verkaufen möchten, gibt es zwei, auch von der rechtlichen Betrachtungsweise her, unterschiedliche Transaktionsformen. Den Asset Deal und den Share Deal. Die Transaktionsform, die für Ihren Unternehmensverkauf die richtige ist, ist individuell unterschiedlich und nur bezogen auf den Einzelfall zu entscheiden. zunächst einmal sollte jeder Unternehmensverkäufer genau wissen, was sich hinter diesen Begriffen verbirgt.
Asset Deal
Bei einem Asset Deal werden entweder sämtliche oder auch nur ein Teil der Vermögenswerte eines Unternehmens durch Einzelrechtsnachfolger verkauft und an den Käufer (Übernehmer) übertragen. Hier sind beispielsweise Aktiva (wie Maschinen, das Warenlager, die Forderungen oder auch Grundstücke und Immobilienvermögen), Passiva (also die vorhandenen Verbindlichkeiten eines Unternehmens) und bestehende Vertragsverhältnisse (Arbeitsverträge, Abnahmeverträge, Lieferantenverträge, Miet- oder Leasingverträge usw.) zu nennen. Wenn ein Einzelunternehmen (beispielsweise eine OHG, eine GbR oder ein eingetragener Kaufmann) verkauft werden soll, ist der Asset Deal ohnehin die einzige Transaktionsform, die in Frage kommt. Beim Verkauf einer Kapitalgesellschaft wie etwa einer GmbH oder einer AG, wird im Falle eines Asset Deals also der Verkauf der ausgewählten Vermögenswerte von der Kapitalgesellschaft an den Erwerber erfolgen. Zu bedenken ist, dass in einem solchen Fall nicht der Inhaber der Gesellschaft oder die Inhaber der Gesellschaftsanteile oder die Aktionäre verkaufen, sondern die Gesellschaft selbst. Die Gesellschaft nimmt somit auch den Verkaufspreis ein und der oder die Inhaber der Gesellschaft behalten die Gesellschaft weiterhin als Mantel-Gesellschaft.
Share Deal
Im Gegensatz dazu werden bei der Transaktionsform des Share Deals die Geschäftsanteile oder die Aktien eines Unternehmens vollständig verkauft und übertragen. Für die verkaufte Gesellschaft selbst, ändert sich durch den Verkauf nichts, außer dass der Gesellschafter oder der Inhaber der Gesellschaft wechselt. Sämtliche bestehenden Verträge der Gesellschaft bleiben unberührt. Der Share Deal ist daher die einfachere Transaktionsform, da in diesem Fall sämtliche Vermögenswerte mit verkauft bzw. übertragen werden. Ein Verkäufer sollte jedoch bedenken, dass in der Regel ein Käufer, im Falle eines Share Deals wesentlich umfangreichere Garantien und Gewährleistungen über die zugesagten Eigenschaften des Unternehmens zum Zeitpunkt der Übergabe, zugesichert wissen möchte und dies auch in den Kaufvertrag einarbeiten lässt.
Folgendes ist bei einem Share Deal zu bedenken:
- Vertragsverhältnisse mit Dritten bleiben auch ohne Zustimmung dieser bestehen.
- Alle Arbeitsverträge und Anstellungsverträge (selbstverständlich auch mit allen Rechten und Pflichten bleiben durch den Verkauf unberührt.
- Die Besteuerung des Verkauf geschieht auf Ebene der Gesellschafter, nicht auf Unternehmensebene.
- Die Gesellschaft bleibt weiterhin für alle Steuern und Abgaben des Betriebes verantwortlich.
- Finanzierungskosten des Kaufs können nur auf der Ebene de Säufers abgeschrieben werden, nicht bei der gekauften Gesellschaft.
Besonderheiten Asset Deal
Im Rahmen eines Asset Deals ist ein wesentlich höherer Aufwand bei der Ausgestaltung der Vertragswerke auf den genauen Inhalt der Transaktion nötig. Hier muss jeder einzelne Vermögensgegenstand für sich und gemäß den individuellen Vorschriften übertragen werden. folgende Besonderheiten sollten bedacht werden:
- Die vorhandenen Arbeitsverhältnisse gehen nach §613a BGB mit deren rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Diese bedürfen jedoch der Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers. Des Weiteren muss jeder Arbeitnehmer eine umfassende Information über den Betriebsübergang erhalten.
- Sonstige Verträge mit Dritten bedürfen ebenfalls einer Übertragungszustimmung der Drittpartei. Auch hier sollte der Käufer eine Zusicherung im Kaufvertrag oder vorab verlangen. Für den Verkäufer lässt sich in einem solchen Fall die Vertraulichkeit nur schwer wahren.
- Bei dieser Transaktionsform muss die verkaufende Gesellschaft den Verkaufserlös versteuern.
- Wenn keine Grundstücke und Immobilien mit veräußert werden, ist ein Kaufvertrag über sonstige Assets in der Regel nicht beurkundungspflichtig.
- Durch einen Asset Deal ergibt sich für den Käufer in der Regel ein erhöhtes Abschreibungspotential des Kaufpreises.
Wie leicht erkennbar ist, bieten sich den Vertragsparteien bei der Wahl der Transaktionsform viele unterschiedliche Gestaltungsformen. Generell muss hier im Einzelfall entschieden werden, welche der beiden Transaktionsformen die sinnvollere ist.
Markus Glasser